Logo Höhensicherheitstechnik Hebold HSH Gefahrenmanagement gegen Absturz

Kurzbeispiel für eine Arbeitsausführung in Höhen und Tiefen mit einem Arbeitssitz

Betriebsanweisung


zur Benutzung des Arbeitssitzes Smaragd und für den Einsatz der PSAgA/SZP für die Mitarbeiter der Firma "Höhensicherheitstechnik Hebold" zur Durchführung von Ausbildungen, Kontrollen, Inspektionen oder anderer seilunterstützter Tätigkeiten
nach den Sicherheitsregeln der TRBS 2121 Teil 3, der BGI 772 sowie den Sicherheitsregeln der BGR 198 / 199 unter Anwendung von PSAgA

Betriebsanweisung Nr. 1122 01.01.2010

Arbeitsrichtlinie zur Durchführung von seilunterstützten Arbeit und Rettung unter Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen nach den Sicherheitsregeln der
TRBS 2121 Teil 3, der BGI 772 und der PSAgA zur Arbeitsplatzpositionierung und Rettung.

0. Inhaltsübersicht
1 Grundsätze
1.1 Allgemeine Definition zum Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen zur Arbeitsplatzpositionierung
2 Anwendung
2.1 Personelle Stärke bei der Anwendung von seilunterstützten Arbeiten
2.2 Grundlagenforderung an Höhenarbeiter
2.3 Verantwortlicher Aufsichtführender Höhenarbeiter (AFHA)
2.4 Aus- und Fortbildungsordnung
3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
3.1 Unterweisungen und Grundsätzliches zum Unfallschutz
3.2 Regeln zum Unfallschutz
3.3 Gefahrenermittlung Checkliste
3.4 Verhalten bei Störungen
4 Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
5 Ausrüstung eines Höhenarbeiters
6 Pflege und Wartung der Ausrüstung
6.1 Reinigung
6.2 Aufbewahrung
7 Inkrafttreten der Betriebsanweisung


Anlage 1     


Normenverzeichnis
Anlage 3 Checkliste
Anlage 4

Anmeldung für Bau BG

1 Grundsätze
Seilunterstützte Arbeiten und Ausbildungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die geltenden technischen Bestimmungen und die Forderungen der BGI 772 eingehalten werden. Alle Mitarbeiter, die seilunterstützte Arbeiten in Höhen durchführen, haben die Tauglichkeit für Arbeiten in Höhen nach der - „G41“ nachzuweisen.
Herr Mustermann und Herr Test werden als verantwortliche Aufsichtführende Höhenarbeiter für Arbeit und Ausbildung benannt.
Die jeweiligen Ausbildungsstätten werden in Abklärung der Ausbildungssituation und der meteorologischen Bedingungen in Eigenverantwortung des Ausbildungsleiters (AFHA) festgelegt.
Die Betriebsanweisung wird vom Unternehmer ständig aktualisiert und den jeweiligen Verhältnissen und Anforderungen angepasst.
Die bestätigten Aufsichtführenden sind weisungsberechtigt.
Insbesondere haben Sie darauf zu achten, dass die Lehrgangsteilnehmer in der praktischen Ausbildung ständig gegen Absturz gesichert sind. Verstößt ein Lehrgangsteilnehmer gegen diese Maßnahme der Absturzverhinderung ist er zu ermahnen. Im Wiederholungsfall wird der Lehrgangsteilnehmer von der Ausbildung ausgeschlossen.
1.1 Allgemeine Definition zum Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen zur Arbeitsplatzpositionierung

Arbeitsplatzpositionierung wird im Folgenden mit seilunterstützter Arbeit bezeichnet.

Ein Arbeitsplatzpositionierungssystem einschließlich Auffanggurt und dem entsprechenden Zubehör (Arbeitssitz) ist eine Zusammensetzung von verschiedenen Bestandteilen zur Bildung einer gesamten gebrauchsfertigen Ausrüstungsanordnung. Abseilgeräte müssen selbstklemmend sein und eine Totmannschaltung bzw. Paniksicherung besitzen. Ein Durchlaufen des Seilendes durch das Abseilgerät muss ausgeschlossen werden.

Der neueste Stand an sicherheitstechnischen Erkenntnissen der Arbeitsgruppe der Bau BG Hannover, Team Arbeitssitze ist laufend einzuarbeiten.

Arbeiten mit seilunterstützter Arbeitsplatzpositionierung werden mit an Anschlagkonstruktionen befestigten Arbeitsseilen durchgeführt. Ein Auffanggurt wird mit Einstellvorrichtungen, Ab- und Aufseilgeräten, dem Arbeitssitz, Verbindungselementen und Verbindungsmitteln mit dem Arbeitsseil verbunden. Mitlaufende Sicherungsgeräte nach DIN/EN 353-2 sichern den Arbeiter im Fehlerfall vor einem Absturz. Es sind Falldämpfer einzusetzen.

Allgemein ist darauf zu achten, dass immer ein geprüfter Arbeitssitz mit Rückenstütze nach BGI 772 eingesetzt wird. Eine Fußabstützung soll vorhanden sein. Dies kann mit einer Stützschlinge erfolgen. Bei längerer Arbeitsdauer im Sitzbrett ist spätestens nach ca. 2 Stunden eine Erholungspause zu planen.

Bei einer freien Hängedauer des Arbeiters ohne Arbeitssitz sollte die Arbeitsdauer von etwa 30 Minuten nicht überschritten werden. Der Unternehmer legt fest nach welchem Arbeitsverfahren gearbeitet wird.

Ein Reserveseil/-system muss bei seilunterstützten Arbeiten und bei Ausbildungen zur Verfügung stehen.

2. Anwendung
2.1 Personelle Stärke bei der Anwendung von seilunterstützten Arbeiten

Auf Arbeitsstellen, wo seilunterstützte Arbeiten ausgeführt werden, müssen mindestens

  • ein Aufsichtführender Höhenarbeiter bei 1 - 5 Arbeitern
  • und zwei Aufsichtführende Höhenarbeiter von 6 - 10 Arbeitern

anwesend sein.

Im Übrigen haben sich die Höhenarbeiter und der Aufsichtführende Höhenarbeiter an die gültigen technischen Bestimmungen zur Ausrüstung und die erforderlichen Anstrengungen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes der Versicherten zu halten.

usw.